3. Entschädigung / Abrechnungsmodalität / Zahlungsfrist
Die Auftragsentschädigung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Sollte ein solches Fehlen, so richtet sich die Entschädigung nach der gültigen, betriebsüblichen Tarifliste. Je nach Art der Reinigungsarbeiten können unterschiedliche Tarife zur Anwendung kommen.
Die vereinbarten bzw. betriebsüblichen Stundenansätze verstehen sich stets exklusive Mehrwertsteuer. Die Verrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt zusätzlich zum aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz für Reinigungsdienstleistungen (MWST-Nr.: CHE172.139.005 MWST).
Der Fahrtweg vom Sitz der Auftragnehmerin zum Einsatzort des Auftraggebers und zurück wird im Grundsatz nach zeitlichem Aufwand und mittels einer km-Entschädigung verrechnet. Diesbezüglich gilt das individuelle Angebot.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, die Stundenansätze bzw. allfällige festgelegte Pauschalentschädigungen – nach vorgängiger Information an die betroffenen Auftraggeber (Kunden) – jederzeit anzupassen.
Die Reinigungsdienstleistungen werden grundsätzlich in Stunden nach effektivem Aufwand und auf Basis der entsprechenden Rapporte der Reinigungsfachpersonen verrechnet. Jede angefangene Viertelstunde wird mit 0.25 Stunden verrechnet. Der vereinbarte Stundenansatz gilt je eingesetzter Reinigungsfachperson.
Für gewisse Reinigungsaufträge gilt ein Mindestumfang an notwendig buchbaren Stunden. Diesbezüglich ist die individuelle Vereinbarung massgebend. Wird das Minimum an buchbaren Stunden nicht ausgeschöpft, so besteht kein Kompensationsanspruch seitens des Auftraggebers.
Wiederkehrende, regelmässige Reinigungsaufträge werden grundsätzlich monatlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnungen sind innert 10 Tagen resp. innerhalb der ggf. individuell vereinbarten Frist zahlbar. Bei notwendigen Mahnungen wird ab der 1. Mahnung und je Mahnung eine Gebühr von CHF 10.- erhoben. Alle weiteren Kosten mit einem allfällig notwendigen Inkasso gehen zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
Bei ausstehenden oder verspäteten Zahlungen behält sich die Auftragnehmerin vor sämtliche vereinbarten Reinigungsdienstleistungen per sofort einzustellen. Die Wiederaufnahme des Auftrages erfolgt erst, wenn sämtliche offenen Forderungen samt der durch die Verzögerung entstandenen Spesen bezahlt sind.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, für das Ausführen der Reinigungsdienstleistungen jederzeit eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso steht es der Auftragnehmerin frei, Aufträge – insbesondere Einmalaufträge – nur gegen sofortige Barzahlung abzuwickeln.